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Eckstein, D.: "Die Archivierung der patientenbezogenen Information heute und morgen - Eine kurze Abhandlung"

Gliederung :
1. Vorbemerkungen
2. Die ärztliche Dokumentation und die Archivierung der patientenbezogenen Information - ein Sonderfall der Informatik
3. Die patientenbezogene Information beim Arzt-Patienten-Kontakt stationär und ambulant
4. Der Archivierungsprozess insbesondere für den stationären Bereich

1. Vorbemerkungen
Die heutige Zeit ist nicht nur hinsichtlich der Informatik durch einen Umbruch gekennzeichnet. Durch die hohe Speicherkapazität neuer elektronischer Medien und durch das Internet - also dem world wide web - hat sich die Informationstechnik eben weltweit ausgedehnt. Es bestehen sozusagen fast keine "weißen Flecken" mehr rund um die Erdkugel. Der große Aufwärtstrend der Informationstechniken insgesamt ist nun gestoppt, ein Plateau ist erreicht (s. Abb.).
Deshalb bleibt nun nur noch übrig, "in die Tiefe zu gehen", darum haben wir heutzutage zwei Vorgänge bei den elektronischen Medien zu beobachten: Zuerst wird die Software immer differenzierter in nahezu jeden Prozess eindringen müssen und zum zweiten kommen die Datenbestände von großen Archiven in Bibliotheken, staatlichen Einrichtungen, den Krankenhäusern und anderen Bereichen in das Blickfeld.


2. Die ärztliche Dokumentation und die Archivierung der patientenbezogenen Information - ein Sonderfall der Informatik
Das Ziel in der Medizin ist es, einem kranken Menschen zu helfen. Über allem steht: "Das Wohl des Patienten ist das höchste Gut".
Die Verbindung zwischen Arzt und Patient ist sehr eng und sehr persönlich, dies kommt durch die Schweigepflicht zum Ausdruck.
Die ärztliche Tätigkeit ist kaum standardisierbar, man spricht so von ärztlicher Kunst, die Leitlinien werden durch den ärztlichen Eid vorgegeben. Ein schwerer Fehler bei der Behandlung des Patienten kann direkt zu einem Schaden bis hin zum Tod führen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass insgesamt sehr hohe Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit zu stellen sind und diese schlagen sich selbstverständlich auch auf die Dokumentation und die Archivierung nieder.


3. Die patientenbezogene Information beim Arzt-Patienten-Kontakt stationär und ambulant
Der Wert der direkten Kommunikation, also das Gespräch unter vier Augen, ist ausgesprochen hoch einzuschätzen, andere Möglichkeiten wie zum Beispiel telefonieren, versenden einer e-mail und andere liegen weit darunter. In der Medizin hat diese direkte Kommunikation ihren Ausdruck im Gegenüber von Arzt und Patient klassisch ambulant bei der Konsultation im Sprechzimmer überhaupt, stationär bei der Untersuchung, aber auch bei der Visite im Krankenzimmer.



Über Jahrhunderte hat sich die papierne Patientenakte als Dokumentationsmittel bewährt. Laptop bzw. Computerbildschirm werden zwar getestet, können aber das Papier bis heute nicht ernsthaft verdrängen, wobei der Einsatz der o.g. Techniken als Zusatz durchaus Sinn machen kann. Insbesondere in der hausärztlichen Ambulanz ist erfahrungsgemäß bei alleinigem Einsatz eines Bildschirms eben der Blick des Arztes auf den Schirm und auf die Tastatur gerichtet und der Patient wird deutlich weniger angeschaut.


4. Der Archivierungsprozess insbesondere für stationäre Einrichtungen
Grundsätzlich stellt sich erst einmal die Frage: Wie lange sollte archiviert werden? Auch hier ist der Patient in den Vordergrund zu stellen. Wie schon immer praktiziert, hat die Archivierung lebenslang zu geschehen. Die immer wieder an dieser Stelle diskutierte Verjährung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (s. ab §194) ist eben eine rein juristische Festlegung und für medizinische Sachverhalte wenig hilfreich.

Nach der Entlassung des Patienten und Abschluss der papiernen Akte durch den unterschriebenen Arztbrief (Epikrise) sollte diese Akte entsprechend jahrzehntelanger Erfahrung ein Jahr im Archiv aufbewahrt werden, da sie juristisch gesehen einer Urkunde entspricht oder zumindest sehr nahe steht. Als Begründung ist anzugeben, dass strafrechtliche Fragen im medizinischen Bereich nahezu vollständig im ersten Jahr nach der Behandlung ggf. zur Anzeige kommen.

Unter Nutzung elektronischer Medien sollte eine Essenzakte erstellt werden, die bei wiedererscheinen des Patienten in der Aufnahme sofort zur Verfügung steht. Diese elektronische Patientenakte sollte zumindest die Epikrise beinhalten, weitere Teile sind differenziert vom Krankenhaus selbst zu klären. (Selbstverständlich braucht diese elektronische Akte bei Wechsel des Wohnorts und beim Tod des Patienten nicht erstellt werden.)

Nach einem Jahr ist zu entscheiden, ob die papierne Akte weiter aufbewahrt wird oder selbige auf Mikrofilm, einem Medium, das Sicherheit für mindestens 100 Jahre garantiert und einer Urkunde sehr nahesteht, gebracht wird. Sollte der Film gewählt werden, ist die papierne Akte sofort zu vernichten. Sollte die papierne Akte zusätzlich gescannt werden, wie es teilweise praktiziert wird, so ist jedoch hier zu sagen, dass elektronische Speichermedien für eine Speicherung der Daten bis zum Lebensende des Patienten nicht geeignet sind (2).

Für sämtliche bildgebenden Verfahren sowohl schwarz-weiß als auch in Farbe, für Töne und vergleichbares gilt: Entscheidend ist der schriftliche Befund entsprechend einer gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen und dieser ist zwingend zu archivieren. Eine Speicherung des Bildes und vergleichbares (s. oben) ist zusätzlich möglich, eine lebenslange Archivierung jedoch nicht nötig.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich sicher in Zukunft zu dem oben Gesagten im Detail kleinere Verschiebungen möglicherweise darstellen werden, wobei anzunehmen ist, dass sie sich auf einzelne Universitätskrankenhäuser wahrscheinlich beschränken werden. Aus informationstheoretischer Sicht ist jedoch zu erwarten, dass sich Vernunft, nämlich den Patienten vordergründig zu sehen, durchsetzen wird.


Literatur

(1) Vgl.: SPRENGLER, O.: "Der Untergang des Abendlandes". Albatros-Verlag, 2007
(2) ECKSTEIN, D. et al.: "Gutachten aus der Sicht der Informatik zu den §§371 und 371a der ZPO". www.praxis-eckstein.de, s. Publikationen